Friday, December 18, 2009

Aaaaaaaand... you're OUT!

Und zwar so richtig!

Milingo hat den Bogen überpannt. Der Exkommunikation latae sententiae (Canon 1382) vom September 2006 folgte nun die Laisierung.

Frage an die Sakraments- und Rechts-Experten (wir sind in unserem Kurs noch nicht so weit): Milingo hat jetzt, wenn ich es richtig verstehe, Rechte und Pflichten eines Priesters/Bischofs verloren. Daß künftige priesterliche Handlungen illegitim sind (ausgenommen in Fällen von Todesgefahr (Canon 976)), ist klar. Aber inwieweit hat die Unauslöschlichkeit des sakramentalen Charakters von Diakonats-, Priester- und Bischofsweihe Auswirkungen auf die Gültigkeit z.B. irgendwelcher Bischofsweihen, die Milingo künftig vielleicht durchzuführen gedenkt?

7 comments:

Marcus, der mit dem C said...

Hab die Quelle nicht zu Hand, aber ich las einen Kommentar, daß der Begriff "Laisierung" schlecht gewählt sei. Verlust der Klerikerprivilegien wäre eher treffend. Er ist weiterhin Kleriker, da die Weihen unauslöschlich sind, aber das Tragen der Kleidung des Klerikerstandes etc steht ihm nicht mehr zu.

Marcus, der mit dem C said...

Hier ist der Link

Der Herr Alipius said...

Danke!

Gregor said...

Ich möchte Dr. Weishaupt nicht zu nahe treten, aber das überzeugt mich auch nicht. M.E. muß man zwischen Stand und Weihe unterscheiden. Das sind zwei paar Schuhe. Das eine hat man dem anderen zwar in aller Regel, aber nicht notwendig zu tun. So trat man früher in den Klerikerstand ja schon mit der Tonsur ein, also selbst vor Empfang der niederen Weihen (wobei ja auch diese nicht Sakramente, sondern bloße Sakramentalien sind). Und da es keinen "Mittelstand" gibt, und "Herr Emmanuel Milingo" (da ist die Ausdrucksweise des Presseamts des Hl. Stihls doch aufschlußreich) aus dem Klerikerstand entalssen wurde, gehört er nun notwendigerweise tatsächlich wieder dem Laienstand an. Insofern ist die Rede von der Laisierung nicht wirklich falsch.

Falsch wäre sie nur dann, wenn man damit (was viele "Laien" im weltlichen Sinne sicher denken) damit verbände, daß heirdurch die sakramentale Weihe ungeschehen gemacht wird. Seit Pius XII. und Lumen Gentium geklört haben, daß die Bischofsweihe echtes Sakrament ist, ist es tatsächlich so, daß Herr Milingo auch nach der Entlassung aus dem Klerikerstand sakramental Bischof ist.

Nun zu den Folgen für versuchte Sakramentspendungen durch Herrn Milingo: Da er als geweihter Bischof grundsätzlich möglicher Spender ist, müßten Weihen durch ihn grundsätzlich gültig, wenn auch unerlaubt sein. Daß sie ungültig sein sollen - und der Hl. Stuhl hat ja (s. auch die Erklärung des Pressemants) schon bei den vergangenen Weihen Milingos diese "nicht anerkannt" - kann man eigentlich nur damit begründen, daß bei Herrn Milingo ein Intentionsdefekt zu vermuten ist, da er nicht tun will, was die kirche tut. Eine andere Erklärung habe ich bis jetzt noch nicht gehört, wäre aber wie du, Alipius, sehr interessiert.

Admin said...

@Gregor und Alipius:

Grundsätzlich hat Gregor den ganzen Sachverhalt sehr treffend geschildert, allerdings muss ich eine kleine Korrektur machen zur Intention: So richtig es ist, dass der Heilige Stuhl die bisherigen Weihen Milingos nicht anerkannt hat weil er nicht getan hat was die Kirche tut, muss man hervorheben dass es eben darum geht was er tut oder nicht tut, nicht so sehr was er tun will.
Die von ihm gespendeten Weihen werden als illegetim angesehen, weil er nicht der Ordinationsritus der Kirche verwendet hat bzw. nur eine sehr entstellte Form des Ritus. In dieser von ihm angewandten Form kommt dann auch zum Ausdruck dass seine Intention nicht mit der der Kirche übereinstimmt. Anders sähe dass aus wenn er, ohne eine anders lautende Erklärung im Vorfeld abzugeben, die Weihen streng nach dem Ritus der Kirche vornehmen würden. Hier muss man von der "virtuellen Intention" ausgehen die sich darin ausdrückt das jemand den Ritus anwendet und so handelt wie die Kirche handelt.
Ob er dann im Moment der Weihe die richtige Intention hat, steht nicht mehr zur Debatte solang er sich an den Ritus hält. Man kann es so ausdrücken, dass der Ritus davon ausgeht bzw. voraussetzt dass die Intention stimmt, da es anders keinen Sinn machen würde sich dem Ritus zu unterwerfen.
Die virtuelle Intention ist z.B. auch für das Breviergebet gegeben, wenn der Kleriker es aufschlägt und die Hore zu beten beginnt. Er TUT was die Kirche tut und will nicht nur tun (oder eben nicht tun). Das ist unter anderem auch der Grund dafür, dass die Weihen von Erzbischof Thuc bei bisher allen die mit der Kirche rekonziliert wurden, als gültig, aber unerlaubt angesehen wurden. Das lag einfach daran, dass Thuc sich immer an den Ritus gehalten hat.

Gregor said...

@ Alexander,

ah, interessant, das wußte ich nicht, daß Milingo eine abweichende Form verwendet, das erklärt es natürlich (so war es ja auch bei den anglikanischen Weihen, s. Apostolicae Curae). Allerdings frage ich mich (rhetorisch), warum dann so eine schwammige Ausdrucksweise wie "nicht anerkennen" gewählt wird.

Admin said...

@Gregor:

Ich könnte mir vorstellen dass man sich nicht ganz sicher ist was die Abweichungen betrifft. Er wird sicher nicht das Caeremoniale Episcoporum benutzt haben, aber vielleicht war die Weiheformel doch korrekt ? Wer weiß...